SATZUNG des NABU Samtgemeinde Sachsenhagen e.V.
in der Fassung vom 19.07.2021
Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet der Verein in dieser Satzung die männliche Schreibweise unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden können.
Präambel
Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.
Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder, Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.
Der NABU steht in der Tradition des im Jahre 1899 von Lina Hähnle in Stuttgart gegründeten Bundes für Vogelschutz (BfV), der 1966 seinen Namen in Deutscher Bund für Vogelschutz (DBV) e.V. änderte. Seit dem Zusammenschluss mit dem Naturschutzbund der DDR im Jahre 1990 führt er den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.
§1 Name, Sitz und Logo
§2 Zweck und Zweckverwirklichung
a) dasErhalten,SchaffenundVerbessernvonLebensgrundlagenfüreineartenreichePflanzen-und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
b) dieDurchführungvonArtenschutzmaßnahmenfürgefährdeteTier-undPflanzenarten,
c) UmweltbildungdurchHeranführungvonKindern,JugendlichenundErwachsenenandieNatur sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich,
d) öffentlichesVertretenundVerbreitungderZieledesNatur-undUmweltschutzes,z.B.durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltschutzzentren und von Naturschutzstiftungen, Publikationen und Veranstaltungen,
e) EinwirkungaufVerwaltungengemäßdengenanntenAufgabensowiedasEintretenfürden Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften,
f) Mitwirkung bei Planungen und in Abstimmung mit dem Landesverband die Anfertigung von naturschutzfachlichen Verbandsstellungnahmen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind,
g) UnterstützungvonForschungsvorhabenimBereichdesNatur-undUmweltschutzes,
h) dieMittelweitergabeanandereKörperschaftenimRahmenvon§58Nr.1,2Abgabenordnung
i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.
3. Der Verein orientiert sich an den Zielen des Bundes- und Landesverbandes und strebt grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
4.Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit.
§ 4 Finanzmittel
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
1.Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden
2. Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
a) OrdentlicheMitglieder.OrdentlicheMitgliedersindallenatürlichenPersonen,diesichzur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
b) Ehrenmitglieder.EhrenmitgliederwerdengemäßderEhrungsordnungernannt.
c) KorrespondierendeMitglieder.Personen,dieaufgrundihrerTätigkeitundErfahrunginFragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidenten des Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
d) Kindermitglieder.KindermitgliedersindMitgliederbiszurVollendungdes13.Lebensjahres.
e) Jugendmitglieder.JugendmitgliedersindalleMitgliederzwischendem14.Lebensjahrunddem vollendeten 27. Lebensjahr.
f) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.
4. Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium.
5. Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 Abs 1 begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.
6. Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
7. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.
b) durchAustritt.Eristjederzeitundfristlosmöglich.EinAnspruchaufbereitsgeleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
c) durchAusschlussdurchdieSchiedsstellewegenvereinsschädigendenVerhaltensoderVerstoßes gegen die Ziele des NABU.
d) durchStreichungvonderMitgliederlistedurchdasPräsidiumbeiNichtzahlungdes Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
e) durchTod.
f) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
§ 7 Gliederung
1. Der NABU fasst seine Mitglieder, soweit erforderlich, in Landes-, Regional- Bezirks- und Kreisverbänden und in örtlichen Gruppen zusammen. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1 genannten Untergliederungen ist der Wunsch des Mitgliedes, andernfalls dessen Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich. Die Ummeldung zu einer nicht für den Hauptwohnsitz zuständigen Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung der aufnehmenden Untergliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.
2. Gründung und Änderung von dem Landesverband nachgeordneten Untergliederungen bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand des Landesverbandes.
3. Die Untergliederungen gemäß § 7 Abs 1 können ihre Angelegenheiten im Rahmen der Landesverbandssatzung selbstständig regeln. Die Satzungen von Untergliederungen müssen vom Vorstand des Landesverbandes gebilligt werden. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu der Satzung der nächsthöheren Gliederung, der Landesverbandssatzung und der Bundessatzung stehen. Bei Widersprüchen zwischen der Landesverbandssatzung und dieser Satzung sowie bei fehlenden Regelungen gilt die Satzung des Landesverbandes.
4. Die verschiedenen Gliederungsebenen des NABU arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
5. Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.
6. Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen des Landesverbandes gebunden. Dies gilt nicht für Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen rechtsfähiger Untergliederungen betreffen. Auch für rechtsfähige Untergliederungen gilt aber § 7 Abs 3.
7. Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs 8 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem Landesverband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu werden.
§ 8 Naturschutzjugend im NABU
1. Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „Naturschutzjugend Niedersachsen im Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Niedersachsen e.V.“ und der Kurzfassung NAJU Niedersachsen. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.
2. Die NAJU regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Landesverbandssatzung und einer Landesjugendsatzung in eigener Verantwortung. Die Landesjugendsatzung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der Landesvertreterversammlung.
3. Auf Ebene der Gliederungen im Sinne des § 7 Abs 1 sollen mit deren Zustimmung NAJU-Gruppen gebildet werden. In diesen Fällen soll ein Vertreter der NAJU-Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des NABU-Vorstandes sein.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
§ 10 Mitgliederversammlung (MV)
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinn von § 6.
2. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für die
a) WahldesVorstandes,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) BestätigungdervomVorstandernanntenBeiratsmitglieder
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
f) EntlastungdesVorstandes,
g) BehandlungundBeschlussfassungvonAnträgen,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes
j) Auflösung des Vereins
3. Die MV wird von dem Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden (2. Vorsitzenden; 2. Sprecher), mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung ist auch per e-mail möglich. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der MV beim Vorstand einzureichen. Im Übrigen entscheidet die MV, ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MV nicht mehr zulässig. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vereins im Sinn von § 6.
4. Eine ordentliche MV findet einmal jährlich statt; Zeit und Ort der MV legt der Vorstand fest. Eine außerordentliche MV ist auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Sitzungen der MV sind für die Mitglieder des NABU offen. Soweit sie nicht der MV angehören, haben sie kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann das Wort erteilt werden.
7. Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf der Basis der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen. Sie sollen so gewählt werden, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer sein Amt neu antritt.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus (mind. 3 Personen)
a) demVorsitzenden,
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, c) demzweitenVorsitzenden
d) dem Kassenwart,
e) dem Schriftführer
f) biszusechsMitgliederndesBeirats.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die Vorstandsmitglieder a) bis e).
Der Beirat wird vom Vorstand ernannt und der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Der Beirat ist rein beratend tätig und besitzt keine Stimmberechtigung bei Vorstandsentscheidungen.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung und er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Einzelpersonen (Beraterinnen und Berater, Beauftragte des Vereins) und/oder Arbeitskreise ehrenamtlich zu seiner Unterstützung einsetzen.
4. Der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenwart haben die Einzelvertretungsvollmacht, die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich.
5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind möglich.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Mitglied bis zur Neuwahl auf der nächsten MV zu bestellen. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
7. Die Sitzungen des Vorstands werden von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder (inkl. einem Vorsitzenden nach § 11, Satz 1 a. bis b.) anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch oder per Email) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 12 Haftung der Vorstandsmitglieder
1. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.
§ 13 Schiedsstelle
1.Die Schiedsstelle ist ein Organ des NABU, das für den gesamten NABU handelt. Sie ist selber kein Organ dieser Untergliederung.
2. Die Schiedsstelle des NABU hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung des NABU, seiner Gliederungen, seiner satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit im NABU beziehen,
b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen des NABU zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen.
3. Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.
4. Die Schiedsstelle entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe.
5. Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
6. Die Schiedsstelle kann von jedem NABU-Mitglied angerufen werden, das von Handlungen und Entscheidungen nach Absätzen 1 und 3 betroffen ist. Der Antragsteller muss darlegen, dass er durch die angefochtene Handlung/Entscheidung in seinen satzungsgemäßen Rechten verletzt ist.
7. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann die Schiedsstelle auf Antrag bis zu ihrer endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
8. Gegen ein Mitglied kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
a) RügeoderVerwarnung,
b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und
Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
c) befristeteroderdauernderAusschlussvonWahlfunktionen,
d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
9. Gegen eine Gliederung kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
a) dieRügeoderVerwarnung,
b) die Aussetzung der Auszahlung von Mitteln aus der Beitragsaufteilung,
c) derEntzugdesRechtszurNutzungdesNABU-LogosundzurFührungdesVerbandsnamens.
10. In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten ist oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann die Schiedsstelle auf Antrag das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit deren Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Schiedsstelle eine Sofortmaßnahme jeweils um weitere drei Monate verlängern.
11. Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende soll über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Er wird von der Bundesvertreterversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die Bundesvertreterversammlung beruft einen Stellvertreter.
Die Beteiligten des Verfahrens können jeweils einen Beisitzer bestellen. Erfolgt die Bestellung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht, bestimmt das Präsidium den oder die Beisitzer. Ist das Präsidium Beteiligter des Verfahrens bestimmt für diesen Fall der Vorstand des Landesverbandes, dem der andere Beteiligte angehört, einen Beisitzer.
§ 14 Ordnungen und Richtlinien
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
§ 16 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
§ 17 Satzungsänderungen
§ 18 Auflösung und Vermögensbindung
§ 19 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 19.07.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 14.03.2013.